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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Bedingungen für Kauf-, Werk- und Abwehrklausel

1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit, Abwehrklausel

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2 Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen mit uns ausschließlich zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.

1.3 Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich und endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.

1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Auftragsannahme

2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

2.2 Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung.

2.3 Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Wird im Vertrag kein verbindlicher Preis vereinbart, sind Kostenunter- und Kostenüberschreitungen bis zu 10% ohne vorherige Benachrichtigung zulässig. Höhere Abweichungen werden unverzüglich angekündigt.

2.4 Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen, sowie Konstruktionsunterlangen (in Form von Zeichnungen, Daten und Mustern) sind unser Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen jederzeit an uns zurückzusenden.

3. Fristen, Termine, Verzug, Hindernisse

3.1 Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.

3.2 Der Kunde kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Auftragsgeber zur Annahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen.

3.3 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin garantiert hatten, oder das Interesse des Kunden nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3.4 Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart wurden.

3.5 Die Einhaltung der Lieferzeit oder Leistungszeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt und alle Beistellungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind.

3.6 Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus Gründen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit oder Leistungszeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.

3.7 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragsstellung entfällt unsere Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung oder Lieferung.

3.8 Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung/Leistung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit oder Leistungszeit ohne weiteres um deren nachweisliche Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

3.9 Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewähren wir für den sofort fälligen Vergütungsanspruch 10 Tage Zahlungsziel ab Rechnungsdatum bei Zahlungen rein netto, ohne Verzug.

4.3 Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung oder Leistung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

4.4 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem gelten an Sie geleistete Zahlungen, erst als Erfüllung, nach Zahlungseingang bei uns.

4.5 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftragsgebers wesentlich oder wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluss gefährdet waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber die Zahlung einer Einzelrechnung dreimal erfolglos angemahnt wurde.

4.6 Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, ist der Nachweis eines geringeren Schadens zulässig.

4.7 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Insolvenzverfahren, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumte Rabatte, Bonifikationen und sonstige Vergünstigungen als nicht gewährt.

4.8 Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers.

4.9 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager oder Werk zzgl. der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

5.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Dies gilt auch für Gegenstände, deren Besitz im Rahmen von Dienst- oder Werkleistungen auf den Kunden übertragen oder anlässlich solcher Leistungen verschafft wurden.

5.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist auch dann bestehen, wenn eine Lieferung oder Leistung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen oder Leistungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

5.4 Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Werden die Gegenstände gemäß Abschnitt 5.2 zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.

5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder umzubilden, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

5.6 Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

6. Schutzrechte

6.1 Sofern wir nach CAD-Daten, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zu leisten oder zu liefern haben, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Folgen seiner Vorgaben. Insbesondere steht er uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung, Lieferung oder Be- oder Verarbeitung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch unsere Bearbeitung der Vorgaben irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.

6.2 Sofern uns von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung, Lieferung oder Be- oder Verarbeitung von Liefergegenständen, die nach Vorgaben des Kunden anzufertigen oder zu bearbeiten sind, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Kunden berechtigt, die Leistungsbehandlung sofort einzustellen und von der Herstellung, Lieferung oder Be- oder Verarbeitung Abstand zu nehmen; die uns durch die Ausführung des Auftrages bereits entstandenen Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen. In jedem Fall der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Kunde, uns aus Kostenerstattungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen und uns für Schäden und Kosten, die uns wegen der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

7. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

8. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9. Erfüllungsort

Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Für Dienst- oder Werkleistungen ist Erfüllungsort, der Ort, der wesentlichen Leistungshandlungen. Erfüllungsort für die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen, insbesondere auch der Zahlungsort D-74211 Leingarten ist.

10. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist D-74211 Leingarten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitfähigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl auch am Sitz des Auftraggebers vorzugehen.

II Ergänzende Bedingungen für Kaufverträge

11. Lieferung, Gefahrenübergang

11.1 Die Lieferung versteht sich ab Werk D-74211 Leingarten und bei Lieferung durch ein von uns mit der Herstellung beauftragtes anderweitiges Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte.

11.2 Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers.

11.3 Ware, die der Auftraggeber vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und sich dieser in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Bei Anlieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbeihalten.

11.4 Ist die Ware abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, sind wir befugt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern und zu berechnen.

11.5 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

11.6 Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10% über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.

11.7 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald bei Abholaufträgen dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Lieferwerkes oder Lagers oder sonstigen Versandstelle an den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, auch bei fob- und cif-Geschäften. Bei beanstandungsfreier Übernahme der Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

12. Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen

12.1 Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn vorab Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung – längstens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Liefergegenstandes – unter gleichen Bedingungen schriftlich mitzuteilen.

12.2 Beanstandungen offensichtlicher Schäden, Falschlieferungen, sowie die Unvollständigkeit der Lieferung sind unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsenden des beanstandeten Liefergegenstandes, eines beanstandeten Musterteils und eines aussagekräftigen Prüfberichtes nachzuweisen.

13. Garantien, Mängelansprüche, Gewährleistungsfrist

13.1 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden.

13.2 Angaben über Eigenschaften des Liefergegenstandes, seiner Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßgenauigkeit, bestimmte Prüfkriterien oder Prüfverfahren, sowie über die Einhaltung von EN- oder DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung des Liefergegenstandes zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich zugesichert.

13.3 Bei Fertigung nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Kunden haften wir – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur für die zeichnungs- oder vorgabengemäße Ausführung.

13.4 Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht, Oberflächenbeschaffenheit u.ä., wenn solche Differenzen herstellungsbedingt unvermeidbar sind (z.B. gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte) oder branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, ins besondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen. Besondere Anforderungen an eine genau Maßhaltigkeit oder besondere Prüfkriterien müssen vom Kunden bei der Bestellung ausdrücklich angegeben und von uns ausdrücklich bestätigt werden.

13.5 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz.

13.6 Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.

13.7 Die weitergehenden Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitig worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche am gleichen Mangel fehlgeschlagen sind, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.

13.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen und Leistungen 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes beim Kunden. Garantieansprüche werden ebenfalls für die Dauer von 1 Jahr ab Ablieferung gewährt.

14. Werkzeuge und Vorrichtungen, Musterfreigabe, Aufbewahrungsfrist

14.1 Die von uns (her-)gestellten Werkzeuge und Vorrichtungen (auch Baukasten-Vorrichtungen, über deren Einsatz wir nach eigenem Ermessen entscheiden) bleiben stets in unserem Eigentum. Zur Herausgabe an den Kunden sind wir nicht verpflichtet.

14.2 Die in Rechnung gestellten Werkzeug- und Vorrichtungskosten sind nur Kostenanteile, soweit nichts anders vereinbart ist.

15. Urheberschutz-Nutzungsrechte

15.1 Der erteilte Auftrag zur Anfertigung schriftlicher Gutachten, Expertisen, Pläne oder anderer Werke ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

15.2 Die Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

15.3 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Besteller bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Werklohnes.

15.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.

15.5 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.

15.6 Unser uneingeschränktes Urheberrecht wird weder durch die Zahlung des vereinbarten Preises für die Entwicklung, Konstruktion oder sonstiger vergütungspflichtiger Folgegewerke, noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt. Werden Teile hiervon vom Auftraggeber zum Patent angemeldet, so sind wir als Erfinder zu benennen. Die Anmeldung beim Bundespatentamt ist uns bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe der Nettoauftragssumme mitzuteilen.

15.7 An unseren Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

Präzision in Fräs- und Erodiertechnik - Experience makes the difference